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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Willrich Fritsche mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.5.2012 – Az. 1 512 C4 2128/14

Der Geschäftsführer Willrich Fritsche ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 15 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Willrich Fritsche, der zusammen mit seinem Bruder Detlef Zöllner Gesellschafter der Willrich Fritsche Blumen Gesellschaft mbH ist, aber nur 66 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 5.5.1940
Aktenzeichen: 3 39 gz 1690/12
StuB 1962 , 13860


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