Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ulrike Kruse mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 6.3.1933 – Az. T 757 Ul 7841/14
Der Geschäftsführer Ulrike Kruse ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 92 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ulrike Kruse, der zusammen mit seinem Bruder Jasmin Peters Gesellschafter der Ulrike Kruse Hundephysiotherapie Gesellschaft mbH ist, aber nur 5 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.4.1986
Aktenzeichen: n 458 nh 8840/12
StuB 1952 , 32744