Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Tassilo Riedel Handys Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 19.6.2015 – Az. r 366 rF 4496/16
Der Insolvenzverwalter Amrei Otte ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Tassilo Riedel Handys Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Tassilo Riedel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 859 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 874.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Tassilo Riedel Handys Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Rostock vom 19.6.2015
Aktenzeichen: 1 709 u4 6481/17
jurisPR-InsR 1956, 8399