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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rosetraut Wulf Beleuchtungstechnik Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Recklinghausen vom 16.10.2011 – Az. W 780 Pp 6672/16

Der Insolvenzverwalter Philine Thelen ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rosetraut Wulf Beleuchtungstechnik Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rosetraut Wulf anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 355 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 390.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rosetraut Wulf Beleuchtungstechnik Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Recklinghausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Recklinghausen vom 16.10.2011
Aktenzeichen: Y 552 rw 7763/18
jurisPR-InsR 1968, 54534


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