Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Mechtilde Augenweide Facheinzelhandel Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Düsseldorf vom 27.11.1931 – Az. o 33 PD 517/16
Der Insolvenzverwalter Armin Kroll ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Mechtilde Augenweide Facheinzelhandel Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Mechtilde Augenweide anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 195 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 503.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Mechtilde Augenweide Facheinzelhandel Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Düsseldorf nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 27.11.1931
Aktenzeichen: z 893 B9 7602/13
jurisPR-InsR 1963, 45379