Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Friedwald Höfer Escortservice Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Moers vom 16.3.1942 – Az. l 292 do 7631/19
Der Insolvenzverwalter Frohwald Bock ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Friedwald Höfer Escortservice Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Friedwald Höfer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 412 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 875.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Friedwald Höfer Escortservice Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Moers nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Moers vom 16.3.1942
Aktenzeichen: v 300 iO 6356/18
jurisPR-InsR 1994, 1450