16.03.2021 – 14:56

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz


















Nürnberg (ots)

Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat aktuell das LG Nürnberg-Fürth mit seiner bundesweit einzigartigen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, im Fall eines Händlerkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt damit trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. „Nach unserer jetzt bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr mir seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich die Klägerin nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen könnte. „Die Anwälte der Volkswagen AG brachten hierauf sogar ein extra in Auftrag gegebenes Gutachten eine Jura-Professors in Vorlage, der schon zuvor mit einigen Fachaufsätzen zu einer Haftung nach § 852 BGB als „Rohrkrepierer“ Stimmung machte. Hiermit hatten wir uns auseinanderzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte sodann in seinem Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 O 7845/20, der im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung der Nürnberger Anwälte und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um die erste Entscheidung im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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